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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 15 AS 12/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,105380
LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 15 AS 12/14 B ER (https://dejure.org/2014,105380)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.02.2014 - L 15 AS 12/14 B ER (https://dejure.org/2014,105380)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER (https://dejure.org/2014,105380)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 15 AS 12/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG dient die Heranziehung der Tabellenwerte nach dem WoGG nicht der Ermittlung der marktüblichen Miete, sondern begrenzt die übernahmefähigen Wohnungskosten, deren Angemessenheit in Ermangelung eines schlüssigen Konzeptes nicht beurteilbar ist, nach oben hin (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2011 - L 15 AS 44/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 15 AS 12/14
    Die von den Antragstellern aktuell zu zahlende Monatsmiete übersteigt mit 1.210,00 EUR (950,00 EUR Nettokaltmiete plus 260, 00 EUR Nebenkostenvorauszahlung) die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II. Zur Bestimmung der in O. als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2012 - L 15 AS 64/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 15 AS 12/14
    Die von den Antragstellern aktuell zu zahlende Monatsmiete übersteigt mit 1.210,00 EUR (950,00 EUR Nettokaltmiete plus 260, 00 EUR Nebenkostenvorauszahlung) die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II. Zur Bestimmung der in O. als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2013 - L 15 AS 293/13
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 15 AS 12/14
    Da das Zusicherungserfordernis dazu dient, den Leistungsberechtigten vor der Eingehung schuldrechtlicher Verpflichtungen zu bewahren, die nicht durch entsprechende Leistungsansprüche nach dem SGB II gedeckt sind, muss die Zusicherung vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 6 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. Luik, in: Eicher, SGB 11, 3. Auflage 2013, § 22 Randnr. 2007; Beschluss des erkennenden Senats vom 14. August 2013 - L 15 AS 293/13 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 15 AS 162/14
    Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich das Folgende zu ergänzen: Die von den Antragstellern aktuell zu zahlende Monatsmiete übersteigt mit 1.112,50 EUR (802,50 EUR Kaltmiete, 130, 00 EUR Nebenkosten, 80, 00 EUR Wasser/Abwasserkosten und 100, 00 EUR Heizkosten) die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II. Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Werte aus § 12 WoGG heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.

    Dementsprechend hat der Senat bereits einen inhaltsgleichen Beschluss der 26. Kammer des SG Bremen im Beschwerdeverfahren aufgehoben (Beschluss vom 5. Januar 2014 - S 26 AS 2013/13 ER, aufgehoben durch Beschluss des Senats vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2017 - L 15 AS 32/17
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete waren nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - für die Rechtslage bis 31. Dezember 2013 - die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) (für die Fassung der Wohngeldtabelle 2009) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich war, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2015 - L 15 AS 49/15
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete sind nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes jedenfalls als alternative Begrenzung die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2017 - L 15 AS 314/16
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete sind nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Werte aus § 12 WoGG (für die Fassung der Wohngeldtabelle 2009) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2016 - L 15 AS 170/16
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete waren nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Werte aus § 12 WoGG (für die Fassung der Wohngeldtabelle 2009) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2016 - L 15 AS 108/16
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete sind nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Werte aus § 12 WoGG (für die Fassung der Wohngeldtabelle 2009) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2015 - L 15 AS 95/15
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete waren nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die sich allerdings auf Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes beschränkt, die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) (Mietstufe IV) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2018 - L 15 AS 105/18
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete waren nach der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - für die Rechtslage bis 31. Dezember 2013 - bislang die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) (für die Fassung der Wohngeldtabelle 2009) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich war, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2018 - L 15 AS 309/17
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete waren nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - für die Rechtslage bis 31. Dezember 2013 - die Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) (für die Fassung der Wohngeldtabelle 2009) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich war, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2016 - L 15 AS 16/16
    Zur Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Bruttokaltmiete sind nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Werte aus § 12 WoGG (für die Fassung der Wohngeldtabelle 2009) heranzuziehen und um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - L 15 AS 44/11 B ER, vom 21. März 2012 - L 15 AS 64/12 B ER, vom 6. Februar 2014 - L 15 AS 12/14 B ER; so auch Beschluss des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER), wenn es nicht möglich ist, unter Zugrundelegung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung eine angemessene Nettokaltmiete zu bestimmen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2015 - L 15 AS 177/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2015 - L 15 AS 51/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2015 - L 15 AS 129/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2019 - L 15 AS 164/19
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